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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 31.03.2009
Aktenzeichen: 1 Ta 49/09
Rechtsgebiete: BRAO, ArbGG, ZPO
Vorschriften:
BRAO § 48 Abs. 2 | |
ArbGG § 78 | |
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2 | |
ZPO § 124 Nr. 2 letzte Alternative | |
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 | |
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1 |
Tenor:
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.01.2009 - 1 Ca 1007/06 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:
I. Das Arbeitsgericht Koblenz hat dem Kläger mit Beschluss vom 31.05.2006 für die 1. Instanz in vollem Umfang unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt. Mit Beschluss vom 13.08.2007 hat das Arbeitsgericht auf Antrag der Prozessbevollmächtigten die Beiordnung wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes i. S. v. § 48 Abs. 2 BRAO im Rahmen des Prozesskostenhilfebewilligungsbeschlusses vom 31.05.2006 aufgehoben. Nach entsprechender Auskunft seitens des Klägers stellte das Arbeitsgericht fest, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe weiterhin vorlagen. Im Jahre 2008 fand eine weitere Überprüfung im Rahmen des Nachverfahrens dahingehend statt, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers geändert haben. Mit Schreiben vom 23.10.2008, 01.12.2008 und 23.12.2008 forderte der Rechtspfleger den Kläger auf, möglichst umgehend seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegebenenfalls unter Verwendung des anliegenden Formblattes darzulegen und geeignete Nachweise über Einnahmen und Ausgaben beizufügen. Nachdem die im Schreiben vom 23.12.2008 gesetzte letztmalige Frist bis zum 05.01.2009 erfolglos abgelaufen war, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 13.01.2009 den Beschluss vom 31.05.2006 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben. Dieser Beschluss wurde dem Kläger am 15.01.2009 zugestellt. Am 10.02.2009 reichte der Kläger eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim Arbeitsgericht ein. Die Einreichung der Erklärung hat der Rechtspfleger als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 13.01.2009 ausgelegt. Er forderte deshalb den Beschwerdeführer auf, entsprechend seiner Angaben Belege über Einkommen (Verdienstbescheinigung, Lohnabrechnung, Arbeitslosengeldbescheid oder ähnliches) sowie monatliche Belastungen (Miete, Kredite, Versicherungen etc.) innerhalb von 2 Wochen vorzulegen. Nachdem die entsprechenden Belege bis zum 03.03.2009 nicht beim Arbeitsgericht eingegangen waren, hat der Rechtspfleger der sofortigen Beschwerde gegen den PKH-Aufhebungsbeschluss vom 13.01.2009 nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die als sofortige Beschwerde zu wertende Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist nach §§ 78 ArbGG, 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft, sie wurde form- und fristgerecht eingelegt und erweist sich auch sonst als zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Im Ergebnis erweist sich der angefochtene Aufhebungsbeschluss als richtig. Nach § 124 Nr. 2 letzte Alternative ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht abgegeben hat. Gemäß § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hat sich die Partei auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Da eine Änderung die Prozesskostenhilfeentscheidung zum Nachteil der Partei erst ausgeschlossen ist, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens 4 Jahre vergangen sind (§ 120 Abs. 4 S. 3 ZPO), endet auch die Erklärungspflicht der Partei erst mit Ablauf der vorgenannten 4 Jahre. Das vorliegende Verfahren endete durch Klagerücknahme vom 02.08.2006. Eine Änderung der Prozesskostenhilfeentscheidung im Jahre 2009 war somit noch zulässig. Die Aufhebung des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses vom 31.05.2006 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat gegenüber dem Rechtspfleger bis zum Erlass des angegriffenen Beschlusses trotz mehrfacher Aufforderung keine formularmäßige Erklärung über eine Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Wenngleich der Rechtspfleger zu einer derart weitgehenden Aufforderung nicht befugt war, ist der Beschwerdeführer ihr weitgehend doch nachgekommen. Der Inhalt der nachfolgend beim Arbeitsgericht eingereichten formularmäßigen Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen; sie rechtfertigt im Streitfalle keine Aufhebung des angegriffenen Beschlusses. Zwar können nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. LAG R-P, Beschl. v. 19.06.2007 - 2 Ta 234/07 und vom 17.01.2009 - 9 Ta 276/07) fehlende Angaben und Nachweise zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgeholt werden, da § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht (LAG R-P, Beschl. v. 22.10.2008 - 6 Ta 180/08). Die vom Beschwerdeführer vorliegend eingereichte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war indes unzureichend. Zwar hat sich gemäß § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO die Partei zunächst ohne weitere Vorgaben durch das Gericht nur darüber zu erklären, ob eine wesentliche Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Es steht allerdings im Ermessen des Rechtspflegers konkrete Angaben von der Partei und entsprechende Nachweise zu fordern. Welche Angaben im jeweiligen Fall von der Partei verlangt werden kann, entscheiden die jeweiligen Umstände des Einzelfalles (LAG R-P, Beschl. v. 20.02.2009 - 1 Ta 17/09). Der Beschwerdeführer hatte in seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben, monatliche Einnahmen in Höhe von 1.400,-- € brutto zu haben, wobei für das Jahr 2006 1.700,-- € an Abzügen zu zahlen seien. Ferner gab er an, über ein Bank- Giro- bzw. Sparkonto bei der Dresdner Bank zu verfügen, welches gepfändet sei. Als Wohnkosten gab er "Holz EF" an. Ferner behauptete er, in vollem Umfang ein Haus zu unterhalten, da "der Eigentümer nichts mache". Letztlich gab der Beschwerdeführer an, Zahlungsverpflichtungen in Höhe von 60.000,-- € zu haben. Aufgrund dieser Angaben forderte der Rechtspfleger als Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens den Beschwerdeführer zu Recht auf, entsprechende Belege über Einkommen (Verdienstbescheingung, Lohnabrechnung, Arbeitslosengeld oder ähnliches) sowie monatliche Belastungen (Miete, Kredite, Versicherungen etc.) vorzulegen. Hierfür hat er dem Beschwerdeführer eine Frist von 2 Wochen gesetzt. Diese Frist ließ der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. Damit ist er seiner Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht hinreichend nachgekommen, so dass es trotz der vorausgegangenen unberechtigt weitergehenden Aufforderung des Rechtspflegers bei der Aufhebung des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses zu verbleiben hatte. Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO war vorliegend nicht veranlasst.
Ende der Entscheidung
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